Brandschutz - 4 Bereiche, kurz zusammengefasst

Brandschutz - Die 4 wichtigsten Bereiche kurz zusammengefasst

Regelwerk

Wenn man sich mit dem Thema Brandschutz konfrontiert sieht, merkt man schnell, dass es Regeln und Vorschriften in Hülle und Fülle gibt. Normen, Paragraphen und Handlungsrichtlinien, von denen man noch nie etwas gehört hat, erschlagen einen quasi bei der ersten Suche nach Infos. Alleine Google schlägt 1,7 Millionen Seiten vor, wenn man Brandschutz in der Gastronomie sucht.

Kurz zusammengefasst lässt sich das Thema Brandschutz allerdings gut aus ein paar wenigen Paragraphen zusammensetzen.
In der Musterbauordnung (MBO) findet man im Paragraphen § 3 der MBO: 2016-05 alles zum Thema Bau und Renovierung, im Paragraphen § 14 wird dies nochmals spezifiziert und mit dem Paragraphen § 26 werden die Baustoffe genauer beschrieben.
Die Menge an Informationen zeigt auch dem Laien auf dem Gebiet, wie genau dieses Thema bereits vom Gesetzgeber aufgearbeitet wurde. Entsprechend genau sind daher auch die Prüfungen und hart die Strafen.
Bezogen auf den Lüftungsbau spiegelt die DIN Norm 4102 in 17 Teilen den vorbeugenden Brandschutz wider. Sie gibt an, welche Teile nicht brennbar, schwer entflammbar und normal entflammbar sein dürfen oder müssen. Des Weiteren gilt natürlich wieder die VDI 2052.
Das folgende ersetzt in keinem Fall eine fachliche Beratung. Es soll dem unverbindlichen Informationszweck dienen. Die gesetzlichen Anforderungen im Lüftungsbau unterliegen einem ständigen Wandel und laufender Korrekturen der Gesetzestexte.

#Verlegen

Beim Bau oder der Erweiterung einer neuen Lüftungsanlage sind einige wenige Besonderheiten zu beachten. So muss eine Rohrleitung genügend Abstand zu brennbaren Dingen haben. Die geführte heiße Luft kann sonst unter Umständen an Orten, die nicht dauerhaft im Blickfeld liegen, wie zum Beispiel dem Dachboden, Brände entfachen. Ausreichend ist der Meinung des Gesetzgebers ein Abstand von 40 cm. Außerdem sollte in jedem Fall beachtet werden, dass sich Metall bei Hitze ausdehnt. Wenn Rohre nun verlegt werden, sollte entsprechend 10 mm pro laufendem Meter dafür mit einkalkuliert werden.
Wenn die Lüftungsrohre nun durch Wand- oder Deckendurchbrüche geführt werden müssen, muss immer mit einem 2 cm breiten, nicht brennbaren Baustoff die Öffnung wieder verschlossen werden. Eine dichte Versiegelung ist besonders im Bezug der Rauchausbreitung zu beachten.
Generell sollte auch beachtet werden, dass Leitungen nur durch Räume gezogen werden dürfen, wenn eine Brandausbreitung auf ausreichender Länge nicht zu befürchten ist. Rettungswege müssen bekanntermaßen immer frei bleiben. Dies gilt natürlich auch für Rohre, die in Rettungswegen verbaut werden. Das Verlegen an diesen Stellen ist nur gestattet, wenn genügend Platz für den eigentlichen Zweck vorhanden bleibt.

#Mündungen

Da die Luft nun auch irgendwo ins Freie geführt werden muss, wurden hier natürlich auch Besonderheiten hervorgehoben. Ausgänge haben entsprechend verlegt zu werden, dass Ihre Abluft nicht in andere Geschosse, Fenster oder Fluchtwege gelangen kann. Eine Mündung, die unterhalb einer Fensterfront endet, hat in dem Fall bis über die Fenster verlängert zu werden. Weiterhin muss ein festgelegter Abstand eingehalten werden. Bei brennbaren Baustoffen, wie einem Fachwerk o. ä., muss ein Abstand der Mündung zum Bauteil von 2,5 Metern eingehalten werden. Man kann diesen Abstand auf 1,5 Meter verringern, durch den Einsatz eines auskragenden, feuerwiderstandsfähigem Bauteil. Auch Passanten und Gäste sollten die Abluft nicht unbedingt ins Gesicht bekommen. Daher muss die Abluft mindestens 3 Meter über Erdniveau abgeführt werden. Generell bietet sich eine Stelle senkrecht über dem Dach, am besten an. Alle Mündungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik durch eine Brandschutzklappe gesichert sein.
Bei Zuluftleitungen muss beachtet werden, dass diese keinen austretenden Rauch ansaugen können. Wenn das baulich bedingt nicht möglich ist, kann man auch eine Rauchgasauslöseeinrichtung einbauen.

#Leitungen

Der Feuerwiderstandsklasse L90 müssen alle verbauten Rohrleitungen entsprechen. Ebenso hat die Lüftungsanlage ein geschlossenes System darzustellen. Öle oder andere Ablagerungen dürfen aus den Rohren nicht austreten. Dichtungen und Übergänge müssen entsprechend ausgearbeitet sein und dürfen nicht brennbar sein.
Abluftleitungen sollen zudem eine glatte, innere Oberfläche aufweisen, welche leicht zu reinigen sein sollte. An jeder Richtungsänderung sowie vor und hinter Absperrvorrichtungen, wie z. B. Brandschutzklappen, in der Rohrstrecke müssen Reinigungsöffnungen verbaut werden, um entstandene Ablagerungen entfernen zu können. Auf geraden Strecken sollten in ausreichender Anzahl ebenfalls solche Reinigungsöffnungen eingebracht werden. Diese Öffnungen sollten mindestens den Durchschnitt der Rohrleitung oder 3600 cm² aufweisen. Dennoch gilt, diese Öffnungen so weit möglich zu vermeiden. Weiterhin muss die Ansaugung in der Küche muss mit speziellen Fettabscheideeinrichtungen (siehe Flammschutzfilter) versehen sein. Eine einfache Reinigung ist auch hier vorgeschrieben.

#Brandschutzklappen

Bei der Verwendung einer durch eine Brandschutzklappe muss deren Beschaffenheit im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (min. Klasse A2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1) bestehen. Diese Klappen müssen bei maximal 72 °C auslösen und eine Verbreitung des Feuers verhindern. In Zuluftanlagen liegt die Schwelle bei maximal 95 °C, da hier auch Heizungen integriert werden können. Generell müssen Brandschutzklappen bei der Durchquerung von Wand und Decke verbaut sein, wenn ein baulicher Feuerschutz vorhanden ist, der die jeweiligen Räume brandschutztechnisch trennt. Dies ist in der Regel bei jeder Decke der Fall oder entsprechend einer Wandöffnung wenn die Rohrleitung in speziellen Schächten verbaut ist. Man spricht auch hier von raumabschließenden Bauteilen.

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Tags: Lüftung